Satzung der Privilegierte Bogen- und Scheibenschützengesellschaft 1498 e.V.
Die Satzung und ihre Paragraphen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Ziele, Aufgaben und Vereinszweck
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beitrag
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 14 Der Revisor
§ 15 Geschäft- und Vereinssordnung
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- 1. Der Verein führt den Namen „Privilegierte Bogen- und Scheibenschützengesellschaft 1498 e.V.“ und hat seinen Sitz in Geringswalde
§ 2 Ziele, Aufgaben und Vereinszweck
- 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist:
- - Pflege der Traditionen der „Bogen- und Scheibenschützengesellschaft Geringswalde“ von 1498
- - Förderung des traditionellen Schießens und des Sportschießens
- - Bereicherung des geistig-kulturellen Lebens der Stadt Geringswalde durch entsprechende Veranstaltungen
- 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines und keinen unverhältnismäßigen Spesenersatz. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und zu hohen Spesensatz begünstigt werden.
- 1. Aktives Mitglied des Vereines kann jede unbescholtene Person mit Wohnsitz in Geringswalde oder im Umkreis von 10 Kilometern von Geringswalde werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Unbescholten ist jemand nur, wenn er ein dahingehendes polizeiliches Führungszeugnis vorlegt.
- 2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Der Antrag soll Name, Alter und Beruf des Antragstellers enthalten. Dem Antrag ist die Zustimmung von 5 bisherigen Vereinsmitgliedern beizufügen.
- 3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Zeit oder Lebenszeit ernennen, die sich besondere Verdienste bei der Vereinstätigkeit oder bei der Traditionspflege des Geringswalder Schützenwesens erworben haben.
- 4. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und dem Verein ohne aktive Betätigung angehören will. Für die Aufnahme gelten die gleichen Regelungen wie für aktive Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft endet:
- a) mit dem Tod des Mitgliedes
- b) durch freiwilligen Austritt
- c) durch Streichung von der Mitgliederliste
- d) durch Ausschluß aus dem Verein
- 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- 3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. In diesem Mahnschreiben ist das Mitglied auf die Befugnis des Vorstandes zur Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen. Die Streichung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- 4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblichst verstoßen hat,, geschäftsunfähig gem. § 104/2BGB wurde oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
- 5. Wird ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen oder aus dem Verein ausgeschlossen, steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig vorgelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuladen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge der Beendigung der Mitgliedschaft.

- 1. Von den Mitgliedern des Vereines werden Beiträge erhoben.
- 2. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jedoch beträgt der Aufnahmebeitrag einmalig 100,00 Euro. Die Beiträge sind jeweils bis zum 31. März jeden Jahres fällig Die Jahresbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- 4. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Engpässe des Vereins können Umlagerungen erhoben werden.

Organe des Vereins sind:
- 1. der Vorstand
- 1. Der Verein hat einen engeren und erweiterten Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende (Hauptmann), sein Stellvertreter (Adjutant), der Schriftführer und der Schatzmeister. Diese bilden den engeren Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
- 2. Der erweiterte Vorstand hat unter Einschluß der Mitglieder des engeren Vorstandes, die Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, bis zu neun Mitglieder, soweit die Mitgliederversammlung dies im Hinblick auf die Mitgliederzahl und die Aufgaben des Vereinsfür erforderlich hält.
- 3. Soweit in dieser Satzung dem Vorstand Befugnisse zustehen, ohne dass sie ausdrücklich dem erweiterten Vorstand übertragen sind, stehen sie dem engeren Vorstand zu. Ihm obliegt auch der Ausschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen. Er ist auch für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung zuständig.

§ 8 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes
- 1. Der erweiterte Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- a) Die Genehmigung des Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Prüfung der Buchführung und Billigung des Jahresberichtes
- b) Die Aufstellung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes rechnet vom Tag der Wahl an, jedoch bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die rechtliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- 3. Der erweiterte Vorstand wählt aus einer Mitte den engeren Vorstand, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, soweit nicht die Mitgliederversammlunmg den engeren Vorstand gewählt hat.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
- 1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einmal im Monat einberufen werden. Die Einberufung ist mit einer Frist von zwei Wochen vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post.
- 2. Der engere Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn Mitglieder des engeren Vorstandes anwesend sind.
- 3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und bei beider Verhinderung der Schaftzmeister, danach der Schriftführer.
- 4. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des engeren Vorstandes. Diese Zustimmung kann auch in besonderen Fällen nachträglich im schriftlichen Verfahren eingeholt werden.
- 5. Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer, der in der Sitzung bestimmt wird, zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
- 6. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
- 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung de Stimmrechtes kann ein Mitglied, welches jedoch nicht mehr als vier Vollmachten entgegennehmen darf, schriftlich bevollmächtigt werden.
- 2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig:
- a) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- b) Wahl der Vorstandsmitglieder und ihre Entlastung
- c) Wahl des Revisors
- d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
- e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
- f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
- 3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
- 4. Die Mitgliederversammlung soll halbjährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post.

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem vom erweiterten Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluß übertragen werden.
- 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung ist geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung dies verlangt.
- 3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von öffentlichen Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
- 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindenstens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- 5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- 6. Zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins erfordert außerdem einen wirksamen Vorstandsbeschluß, dem mindestens 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes zugestimmt haben müssen. Die Auflösung des Vereins regelt § 16 dieser Satzung.
- 7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Ptorokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut festzuhalten.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
- 1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- 2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme dieses Antrages ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

- 1. Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählte Revisor hat die Kasse des Vereins und die Geschäftsvorgänge mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Er berichtet hierüber der Mitgliederversammlung.
- 2. Das Recht, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen, steht nur dem Revisor zu.
§ 15 Geschäft- und Vereinssordnung
- 1. Zur Durchsetzung einer satzungsgerechten Geschäftsführung ist vom Vorstand eine Geschäfts- und Finanzuordnung zu beschließen.
- 2. Zur Gewährleistung eines satzungsgemäßen Vereinslebens, der Uniform- und Rangordnung sowie zum Ablauf von Schießübungen und Veranstaltungen ist eine Vereinsordnung vom Vorstand zu erarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

- 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Sie setzt außerdem einen Vorstandsbeschluß voraus, dem mindestens 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes zugestimmt haben müssen. Sofern die Mitgliederversammlung dabei nichts anderes beschließt, ist der engere Vorstand vertretungsberechtigter Liquitgator.
- 2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
