Satzung

Satzung der Privilegierte Bogen- und Scheibenschützengesellschaft Geringswalde 1498 e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Privilegierte Bogen- und Scheibenschützengesellschaft Geringswalde 1498 e.V.“ und hat seinen Sitz in Geringswalde.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Er ist Mitglied in den übergeordneten Dachverbänden und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins. Die Mitgliedschaft in Dachverbänden wird in der Geschäftsordnung geregelt.
4. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz, unter der VR.-Nr. 40819.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines und keinen unverhältnismäßigen Spesenersatz. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und zu hohen Spesensatz begünstigt werden. Zuwendungen sind im Rahmen der Ehrenamtspauschale entsprechend der gesetzlichen
Vorschriften zulässig.
2. Mit der Durchführung eigener Veranstaltungen soll insbesondere die positive Entwicklung und soziale Kompetenz für Kinder und Jugendlichen erfahrbar und greifbar gemacht werden.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
- die Erziehung und Bildung insbesondere von jungen Menschen im Hinblick auf die Übernahme von sozialer Verantwortung innerhalb der Gesellschaft sowie die Vereinbarkeit von Anforderungen des modernen Vereinslebens.
- Heranführung Jugendlicher an den Handlungsbereich im Verein und ihre sachgerechte Ausbildung
- Koordinierung der zweckbezogenen Aktivitäten zwischen Institutionen
- Finanzielle Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit
- Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen
- Betrieb und Trägerschaft von Einrichtungen
- Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen
- durch Pflege der Traditionen des Vereines

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Antrag soll Name, Geburtsdatum, Adresse und Kommunikationsdaten des Antragstellers enthalten. Dem Antrag ist die Zustimmung von 5 bisherigen Vereinsmitgliedern beizufügen. Der
Vorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, er muss nicht begründet werden. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung Einspruch beim Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, hat er die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Vor Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist
die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig.
3. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Zeit oder Lebenszeit ernennen, die sich besondere Verdienste bei der Vereinstätigkeit oder bei der Traditionspflege erworben haben.
5. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und dem Verein ohne aktive Betätigung angehören will. Für die Aufnahme gelten die gleichen Regelungen wie für aktive Mitglieder.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. In diesem Mahnschreiben ist das Mitglied auf die Befugnis des Vorstandes zur Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, geschäftsunfähig gem. § 104 Abs.2 BGB wurde oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.
5. Wird ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen oder aus dem Verein ausgeschlossen, steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig vorgelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuladen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge der
Beendigung der Mitgliedschaft.
6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
7. Mitgliedsbeiträge sind nicht Rückerstattungsfähig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
3. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
4. Änderungen der Kontaktdaten oder Adresse sind dem Vorstand zeitnah mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und jeweils zum 31.03. des laufenden Jahres fällig ist.
2. Der Verein erhebt von den Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr, dessen Höhe jeweils in der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3. Von den Mitgliedern wird jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistung bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangt. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Beitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Engpässe des Vereins können Umlagen erhoben werden. Die Obergrenze der Umlage beträgt maximal das Zweifache des Jahresbeitrages.
6. Die Höhe der Beiträge, Ersatzgeldleistung bzw. der Umlagen werden in Form einer Beitragsordnung bestimmt.

§ 7 Beschlussfassungen, Beschlussfähigkeit

1. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied kann seine Stimme schriftlich einem stimmberechtigten Mitglied übertragen. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand das beschlussunfähige Organ zu einem Termin innerhalb von sechs Wochen erneut einberufen. Die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gegeben, ausgenommen bei Beschlussfassungen über die §§ 2 (Zweck des Vereins) und 18 (Auflösung des Vereins) der Satzung.
2. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung des Vereins erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung etwas anderes festlegen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung des Vereins sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen.

§ 8 Wahlrecht, Wahlen, Satzungsänderung

1. Wahlberechtigt, Beschlussfähig und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
3. Die Menge der abzugeben gültigen Stimmen wird durch die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder definiert. Pro zu wählenden Vorstandsmitglied ist eine gültige Stimme möglich.
4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

1. Der Verein hat einen engeren und erweiterten Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
Engerer Vorstand
- der Vorsitzende,
- sein Stellvertreter,
- der Schatzmeister,
- der Schriftführer,
Erweiterter Vorstand
- der (die) Vereinssportleiter und
- der (die) Bogensportleiter.
Diese bilden den Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei engere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
2. Der erweiterte Vorstand hat unter Einschluss der Mitglieder des engeren Vorstandes, die Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, bis zu neun Mitglieder, soweit die Mitgliederversammlung dies im Hinblick auf die Mitgliederzahl und die Aufgaben des Vereins für erforderlich hält. Bei Bedarf kann der erweiterte Vorstand um weitere Mitglieder ergänzt werden.
3. Soweit in dieser Satzung dem Vorstand Befugnisse zustehen, ohne dass sie ausdrücklich dem erweiterten Vorstand übertragen sind, stehen sie dem engeren Vorstand zu. Ihm obliegen auch der Ausschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.

§ 11 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes

1. Der erweiterte Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
2. Die Genehmigung des Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Prüfung Gewinn/Verlustrechnung und Billigung des Jahresberichtes
3. Die Aufstellung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes rechnet vom Tag der Wahl an, jedoch bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die rechtliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den engeren Vorstand, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist.
4. In den Vorstand dürfen nur aktive Mitglieder gewählt werden.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einberufen werden. Die Einberufung der Vorstandsitzung ist kurzfristig zulässig und vorzunehmen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch mündliche Absprache und ist auf allen kommunikativen Wegen zulässig.
2. Der engere Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn Mitglieder des engeren Vorstandes anwesend sind.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und bei beider Verhinderung der Schatzmeister, danach der Schriftführer.
4. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des engeren Vorstandes. Diese Zustimmung kann auch in besonderen Fällen nachträglich im schriftlichen Verfahren eingeholt werden.
5. Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer, der in der Sitzung bestimmt wird, zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 14 Mitgliederversammlung

1. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben aller gemäß § 7 wahlberechtigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
a) Bericht des Vorsitzenden
b) Bericht des Schatzmeisters/Kassierers unter Vorlage der Jahresrechnung
c) Prüfungsbericht der Kassenprüfer und Beantragung der Entlastung des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes,
e) (Nach Ablauf der Wahlperiode) Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder
f) (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
g) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen,
h) (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderung,
i) Verschiedenes
4. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
6. Über die Anträge, die nicht mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. 2 einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
8. Ein stimmenberechtigtes Mitglied kann seine Stimme schriftlich einem stimmberechtigten Mitglied mit uneingeschränkter Einzelvollmacht übertragen.

§ 15 Protokoll

1. Über Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
3. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Schriftführer gesammelt aufzubewahren.

§ 16 Der Revisor

1. Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählte Revisor hat die Kasse des Vereins und die Geschäftsvorgänge mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Er berichtet hierüber der Mitgliederversammlung.
2. Das Recht, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen, steht nur dem Revisor zu.
3. Der Revisor darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 17 Geschäft-, Finanz- und Vereinsordnung

1. Zur Durchsetzung einer satzungsgerechten Geschäftsführung ist vom Vorstand eine Geschäfts- und Finanzordnung zu beschließen.
2. Zur Gewährleistung eines satzungsgemäßen Vereinslebens, zum Ablauf von Schießübungen und Veranstaltungen ist eine Vereinsordnung vom Vorstand zu erarbeiten.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung zur Entscheidung stellt, mit 3/4 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Sie setzt außerdem einen Vorstandsbeschluss voraus, dem mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes zugestimmt haben müssen. Sofern die Mitgliederversammlung dabei nichts anderes beschließt, ist der engere Vorstand Vertretungsberechtigter Liquidator.
2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung des Vereins verfällt das Vermögen der Stadt Geringswalde zu unmittelbaren und ausschließlichen Verwendungen für gemeinnützige Zwecke, jedoch sind zuvor die offenen Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen.

§ 19 Satzungsvermerk

Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 29.09.2022 geändert. Sie tritt im Innenverhältnis mit Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen und wie folgt unterschrieben:
Geringswalde, den 29.09.2022